Satzung
Kreisobst- und Gartenbauverband Lörrach e.V.
eingetragen im VR Nr. 410153 Amtsgericht Freiburg
§ 1 Name und Sitz
Der Namen des Verbandes lautet „Kreisobst- und Gartenbauverband Lörrach e.V.; nachfolgend KOGVL genannt. Der Sitz ist in 79539 Lörrach. Er erstreckt sich auf den Landkreis Lörrach und angrenzende Obstbaugebiete.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Freiburg i.Br. eingetragen.
§ 2 Zweck des Verbandes
Der Verband bezweckt die einheitliche Zusammenfassung möglichst aller in seinem Gebiet ansässigen Obstbauern und Gartenbesitzern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig. Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Als Mittel zu diesem Zweck sind vorgesehen:
- Förderung des Intensivobstbaues
- Förderung des landschaftsprägenden und naturfördernden Streuobstbaues
- Anregungen zu Sämereien, Anpflanzungen sowie Pflege von Bäumen und Sträuchern im Hausgarten
- Abhaltung von Versammlungen, Vorträgen und Besprechungen
- Veranstaltungen von Lehrkursen mit praktischen Unterweisungen durch geeignete Fachkräfte (z.B. Schnittkurse, Pflanzenschutzbefähigungen), gemeinsame Flurbegehungen, Besichtigungen und Lehrfahrten
- Anregung und Beratung auf allen Fachgebieten zum Obstbau.
- Unterstützung von obstbaurelevanten Regional- und Landesverbänden
- Zusammenarbeit mit dem Erzeugergroßmarkt hinsichtlich Anbauberatung und Absatzförderung
- Förderung der Obstverwertung
- Gemeinsamer Bezug von Fachliteratur
- Bildung und Unterstützung von obstbaulich tätigen Arbeitskreisen
- Enge Zusammenarbeit mit der regionalen und überregionalen Beratung im Bereich Pflanzenschutz
§ 3 Mitgliedschaft
Mitgliedschaft im Verband entsteht durch eine Beitrittserklärung und regelmäßige Zahlung des entsprechenden Mitgliedsbeitrages mittels SEPA – Lastschriftverfahren an den Kreisobst- und Gartenbauverband Lörrach e.V.
Es kann jeder Obstbautreibende und Obst – und Gartenfreund Mitglied werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe und Fälligkeit wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen satzungsgemäßen Veranstaltungen und Einrichtungen des Verbandes teilzunehmen und ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung des Verbandes auszuüben.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Weisungen des Vorstandes zu befolgen. Sie sollen Fachzeitschriften beziehen und durch Pflege der eigenen Obstkulturen beispielgebend wirken.
Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt; diese erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung spätestens zum Jahresende des Kalenderjahres.
- Durch Ausschluss; dieser kann durch den Vorstand erfolgen, wenn ein Mitglied seine satzungsgemäßen Verpflichtungen gegenüber dem Verband nicht erfüllt, oder den Bestrebungen des Verbands grob zuwider handelt.
- Durch Tod
Austretende, wie ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch auf das Verbandsvermögen.
Personen, die sich ehrenamtlich um den Obstbau besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung geehrt und / oder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 4 Verbandsorgane
Organe des Verbandes sind:
- der Vorstand
- die Obleute der örtlichen Gruppen
- die Mitgliederversammlung
§ 5 Vorstand und Wahl
Der Vorstand besteht aus mindestens 11 (elf) Mitgliedern:
- bis zu zwei „Erste Vorsitzender“
- bis zu zwei „Zweiter Vorsitzender“
- Geschäftsführer (dieser Posten soll vom Mitarbeiter der Kreisobstbauberatung besetzt werden)
- Rechner
- Schriftführer
- 6 (sechs) Beisitzer (können für Rechner und Schriftführer stellvertretend tätig sein)
Gewählt wird für eine Amtszeit von 3 Jahren, eine Wiederwahl ist möglich.
Für vorzeitig ausscheidende Vorstands-Mitglieder wird bis zum Ablauf der Wahlzeit ein Ersatzmitglied gewählt, oder in dringlichen Fällen von den verbleibenden Vorstands-Mitgliedern, vorbehaltlich der Bestätigung durch die Mitglieder-Versammlung, bestimmt.
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus den bis zu zwei ersten Vorsitzenden und den bis zu zwei zweiten Vorsitzenden. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: die zweiten Vorsitzenden sollen nur im Falle der Verhinderung einer der ersten Vorsitzenden von Ihrer Vertretungsbefugnis Gebrauch machen.
Der erste/ die ersten Vorsitzenden erledigt/en alle Verbandsgeschäfte selbsttätig, soweit dafür nicht die Mitglieder-Versammlung zuständig ist. Er/Sie beruft/en und leitet/en die Vorstands-Sitzungen, Mitglieder-Versammlungen und sonstigen Veranstaltungen des Verbandes.
Der erste Vorsitzende/die ersten Vorsitzenden ist/sind der Mitglieder-Versammlung für die Verbandsführung verantwortlich und hat/haben dieser alljährlich Tätigkeits-und Rechenschaftsbericht vorzulegen.
Die Mitglieder des Gesamt-Vorstandes sind ehrenamtlich tätig, haben aber Anspruch auf Erstattung der Ihnen durch die Wahrnehmung ihres Amtes entstehenden Auslagen an Porto, Telefon, Fahrtkosten- und Tagungsgelder.
§ 6 Die Obleute der örtlichen Gruppen
Die Obmänner sind als örtliche Vertreter der Mitglieder die Mittler zwischen diesen und dem Verbands-Vorstand. Sie tätigen den Einzug der Mitglieder-Beiträge soweit keine Abbuchungsermächtigung vorliegt, sowie der Bezugsgebühren für die Fachzeitschrift.
Sie sollen die Mitglieder nach Bedarf mit dem zuständigen Mitarbeiter der Obstbauberatung vom Landratsamt und Baumwart zu zwanglosen Besprechungen über Berufsfragen, fällige Arbeiten usw., sowie zu gemeinsamen Flurbegehungen und Besichtigungen, einladen. Es soll mindestens einmal pro Jahr eine gemeinsame Besprechung mit dem Vorstand erfolgen.
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Diese wird alljährlich, regelmäßig im 1. Vierteljahr, vom ersten Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung erfolgt für die Mitglieder durch persönliche Einladung durch einen der Vorsitzenden oder in Textform (z.B. E-Mail, SMS, Fax). Sie kann auch durch Veröffentlichung im jeweiligen Gemeindeblatt erfolgen. Bei der Einladung ist die Tagesordnung bekannt zu machen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Generalversammlung zu erfolgen bzw. muss im Gemeindeblatt veröffentlicht sein. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können der erste / die ersten Vorsitzenden jederzeit einberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen fordern.
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Entgegennahme der Tätigkeits- und Kassenberichte sowie des
- Kassenprüfungsberichtes
- die Entlastung des Vorstandes
- die Wahl des Vorstandes und der 2 Kassenprüfer
- die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Beschlussfassung über Anträge
- die Änderung der Satzung
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
Sämtliche Beschlüsse, mit Ausnahme der Satzungsänderung und der Auflösung des Vereins werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und die darin gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen das von einem der ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Geschäftsführung
Dem (der) Geschäftsführer (in) obliegt die Erledigung der schriftlichen Verbandsarbeiten und Pressearbeit. Er aktiviert und führt selbstständig Arbeitskreise, berichtet innerhalb der Mitgliederversammlung darüber. Er gibt Informationsberichte an alle Mitglieder heraus.
Der (die) Schriftführer (in) führt das Protokollbuch, das nicht handschriftlich verfasst sein muss. Es muss alle Beschlüsse und Verbandsaktivitäten enthalten. Eine Gegenzeichnung durch den 1. Vorsitzenden-Vorstand, bzw. dessen Vertreter, ist erforderlich.
Der (die) Rechner (in) führt die Kassen- und Rechnungsgeschäfte, sowie die Mitgliederliste des Verbandes, meldet die Anzahl der Mitglieder an Landesverbände. Die Buchungen der Einzahlungen und Ausgaben sind im Kassenbuch übersichtlich und sachlich zu fertigen, die Belege mit der entsprechenden Buchungsnummer zu versehen, zu ordnen und zu summieren. Das Vermögensverzeichnis ist stets auf dem Laufenden zu halten.
Kassenprüfer: Der alljährlich der Mitgliederversammlung zu erstattende Rechenschaftsbericht vom Kreisobst- und Gartenbauverband Lörrach e.V. ist durch 2 nicht dem Vorstand angehörende Verbandsmitglieder auf Richtigkeit und Vollständigkeit vor der Abhaltung der Mitgliederversammlung zu prüfen.
§ 9 Aufwandsentschädigungen
- Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt
- Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
- Mitglieder des Vorstandes dürfen für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Maßgebend ist die Haushaltslage des Verbandes.
- Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrt-, Reise- und Seminarkosten, Porto, Telefon, Büromaterial usw..
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
§ 10 Satzungsänderung
Die Beschlussfassung über Änderung dieser Satzung obliegt der Mitgliederversammlung.
Beabsichtigte oder beantragte Änderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
Die Beschlussfassung erfolgt mit Zwei-Drittel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Änderungen die vom Registergericht oder Finanzamt gefordert oder empfohlen werden und den Wesenskern der Satzung nicht beeinflussen, können ebenso wie redaktionelle Änderungen vom Vorstand beschlossen werden.
Der nächsten Mitgliederversammlung ist ein solcher Beschluss bekannt zu geben.
§ 11 Auflösung des Verbandes
Dieser kann nur unter Zustimmung von 2/3 bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitgliedern erfolgen.
Eine Schlussrechnung ist zu erstellen. Über die Verwendung des etwa vorhandenen Vermögens beschließt die Mitgliederversammlung, es ist jedoch auf alle Fälle zur Förderung des Obst- und Gartenbaues zu verwenden.
Lörrach, den 24. Februar 2015
Gert Willmann 1. Vorsitzender
Eingetragen im VR 410153 am 9. März 2016
Kreisobst- und Gartenbauverband Lörrach e.V.
VR Nr. 410153
Satzungsergänzung 10.12.2018:
§12 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1. Der Verband erhebt, verarbeitet und nutzt zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Verbandes, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung, personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der:
- Speicherung
- Bearbeitung
- Verarbeitung
- Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z.B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.
3. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über seine gespeicherten Daten
- Berichtigung seiner Daten im Falle der Unrichtigkeit
- Sperrung seiner Daten
- Löschung seiner Daten
4. Durch Ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Fotos und Namen auf der Vereins-Homepage und in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand dieser Veröffentlichung widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von der Homepage.
10.12.2018 Gert Willmann